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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Anfechtung der Teilung (ZGB 638)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Verweis von ZGB 638 auf die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts beschlägt folgende Themen:

  • Anfechtbarkeit
  • Anfechtungsgründe
  • Geltendmachung
  • Prozessuales

Anfechtbarkeit

Anfechtbar sind

  • schriftliche Teilungsvereinbarung
  • Realteilung

Anfechtungsgründe

Durch die Verweisung von ZGB 638 ist der Erbteilungsvertrag aus Gründen anfechtbar wie andere Verträge:

  • Erklärungsirrtum (OR 23)
  • Grundlagenirrtum (OR 24 Abs. 1, Ziff. 4)
  • Täuschung (OR 28)
  • Furchterregung (OR 29 + 30)
  • etc.

Beanstandungsfolgen sind:

  • Anfechtung:
    • ex nunc (Ungültigkeit von nun an, d.h. von der Anfechtung an)
  • Nichtigkeit:
    • ex tunc (Ungültigkeit von Beginn an)
  • Keine Ungültigkeit im Falle des Vergessens eines Nachlassgegenstandes bei der Teilung.

Geltendmachung

Die Geltendmachung der Ungültigkeit hat zu erfolgen:

  • bei Anfechtung auf Antrag bzw. auf Klage hin
  • bei Nichtigkeit von Amtes wegen

Prozessuales

In prozessualer Hinsicht ist zu beachten:

  • Klagegrund:
    • siehe Anfechtungsgründe
  • Aktivlegitimation:
    • Von der Ungültigkeit betroffene Erbe
    • Bei Nichtigkeit ist die Ungültigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen
  • Passivlegitimation:
    • Sämtliche übrigen Miterben (notwendige passive Streitgenossenschaft)
  • Gerichtsstand:
    • Letzter Wohnsitz des Erblassers
  • Streitwert:
    • Wert des im Streit stehenden Betreffnisses
  • Rechtsbegehren:
    • Feststellung der Ungültigkeit des Erbteilungsvertrages
    • Berichtigung der im Rahmen der Teilung vorgenommenen Registereinträge (Grundbuch, Schiffsregister, Luftfahrzeugregister, Patentregister, Markenregister, Designregister, Handelsregister, Aktienbuch usw.)
  • Beweis:
    • Die Beweislast liegt beim Kläger.
  • Urteilswirkung:
    • Der Erbteilungsvertrag fällt mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, also ex tunc dahin.
    • Das Urteil wirkt gegenüber den Erben.
    • Die Gutheissung der Anfechtung bzw. Geltendmachung der Nichtigkeit löst eine Rückabwicklung der Erbteilung aus.
  • Klagefrist:
    • Für Erbteilungsverträge besteht im Gegensatz zu den Willensmängeln (Frist von 1 Jahr), auf die u.a. verwiesen werden, keine Frist.

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