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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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TEILUNGSVORAUSSETZUNGEN

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Erbteilung setzt voraus:

» Erbengemeinschaft

  • mehrere Erben [der Alleinerbe erwirbt den Nachlass unmittelbar kraft Universalsukzession; eine Teilung ist sachbedingt nicht notwendig]

» Teilungsanspruch (ZGB 604)

  • Keine Befristung
  • ungeteilter Nachlass

» Kein Teilungsaufschub (ZGB 605)

» Erfüllung Hausgenossen-Unterhalt (ZGB 606)

Erbengemeinschaft

Das Bestehen einer Erbengemeinschaft ist Teilungsvoraussetzung. Eine Erbengemeinschaft entsteht nur beim Vorhandensein mehrerer Erben. Im Falle des Alleinerben, des sog. „Universalerben“, ist eine Erbteilung infolge direkten Anwachsens des erblasserischen Vermögens beim Erben zu Alleineigentum (Universalsukzession) weder möglich noch notwendig.

Weiterführende Informationen

» Erbengemeinschaft

Teilungsanspruch

Keine Befristung

Der Teilungsanspruch der Erben gilt unbefristet.

Der Teilungsanspruch ist weder verjährbar, noch verwirkbar.

Vorbehalt
  • Der jederzeitige Teilungsanspruch gilt nicht ohne Einschränkung
    • ZGB 604 Abs. 1 behält Situationen vor, wo die Erben nach Vertrag oder kraft Gesetzesvorschrift zur Fortsetzung der Erbengemeinschaft verpflichtet sind.
  • Vgl. auch nachfolgend die Ausführungen zum Teilungsaufschub

Ungeteilter Nachlass

Damit eine Teilung opportun wird, müssen zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen natürlich folgende weitere Teilungsvoraussetzungen gegeben sein:

  • ungeteilter Nachlass
  • bloss partiell geteilter Nachlass.

Kein Teilungsaufschub

Damit die Erbteilung möglich wird, darf kein Teilungsaufschub bestehen!

Der Grundsatz der jederzeit forderbaren Teilung wird gemäss ZGB 604 wie folgt eingeschränkt:

  • Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 1)
    • Teilungsaufschub auf unbestimmte Zeit
    • Teilungsverbot
    • unter den Erben vereinbarter Teilungsaufschub
    • Teilungsaufschub-Anordnung durch den Erblasser
  • Gerichtlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 2)

Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 1)

Teilungsaufschub-Tatbestände nach Gesetz sind:

  • ein noch nicht geborenes Kind (ZGB 605)
  • die Erfüllung des Hausgenossen-Unterhalts (ZGB 606)
  • die Zwangsgemeinschaft nach BGBB 12
Nutzniessung: Kein Teilungsaufschub-Grund
  • Trotz Nutzniessungsrecht kann die Erbteilung stattfinden
  • Anstelle des Nachlasses als ganzem bleiben die Erbanteile der Erben über die Erbteilung hinaus nutzniessungsbelastet.

Teilungsaufschub auf unbestimmte Zeit

Ein unbefristeter Teilungsaufschub widerspricht dem Recht jedes Erben, die Teilung der Erbschaft zu verlangen.

Teilungsverbot

Ein Teilungsverbot ist unzulässig. Es kann auf Klage hin für ungültig erklärt werden.

Unter den Erben vereinbarter Teilungsaufschub

Die Erben können die Teilung einvernehmlich vorübergehend aufschieben.

Aufschub-Motive / Beispiele:

  • Teilungsaufschub bis der überlebende Elternteil verstorben ist (zB aus Pietätsgründen)
  • Teilungsaufschub bis ein bestimmtes Nachlassaktivum marktfähig gemacht und verkäuflich ist
  • Teilungsaufschub bis zur Volljährigkeit des jüngsten Miterben
  • Teilungsaufschub für bestimmte Zeit

Ein von den Erben vereinbarter Teilungsaufschub entzieht mindestens temporär die Grundlage für eine Erbteilungsklage!

Teilungsaufschub-Anordnung durch den Erblasser

  • Anordnungs-Varianten
    • Negative Teilungsvorschrift
    • Auflage
  • Form
    • Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
  • Erlaubtes Mass
    • im Umfange der verfügungsfreien (disponiblen) Quote
    • eine Überschreitung des erlaubten Masses ist herabsetzbar [> www.herabsetzungsklage.ch

Teilungsaufschub-Varianten

  • Teilungsaufschub
    • Allgemeiner Teilungsaufschub
    • Teilungsaufschub bezüglich bestimmter Nachlassaktiven
    • Fortführung der Erbengemeinschaft während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit (= sog. fortgesetzte Erbengemeinschaft)
  • Teilungsverbot
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers
    • Teilungsklage vor Vorliegen des Teilungsvorschlags des Testamentsvollstreckers unzulässig!
    • Ausnahmen:
      • Testamentsvollstrecker legt nur pro forma einen Teilungsvorschlag vor
      • Verbindung der Herabsetzungs- mit einer Teilungsklage (Verfahrensökonomie)
      • Einvernehmliche Erbteilung durch die Erben, sobald der Teilungsvorschlag des Testamentsvollstreckers vorliegt
    • Zulässigkeit: unter den Erben vereinbarter Teilungsaufschub

Gerichtlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 2)

  • Voraussetzungen
    • geplante sofortige (unzeitige) Teilung
    • Schädigung des Erbschaftswertes
    • Erheblichkeit der Schädigung
    • Richterlicher Ermessensspielraum
  • Schädigungs-Wahrscheinlichkeit
    • Nachweisbelastet: Erbe
    • Schlüssige Sachverhaltsdarstellung, aber kein strikter Beweis
  • Ausmass der Schädigung
    • Nachweisbelastet: Erbe
    • Schlüssige Sachverhaltsdarstellung, aber kein strikter Beweis
Bei Unsicherheit über massgebenden Erben

» Erbteilungsklage

Erfüllung des Hausgenossen-Unterhalts

Die gesetzlichen und / oder eingesetzten Erben haben folgende nachwirkende Pflicht des Erblassers zu erfüllen:

  • den obligatorischer Anspruch
  • der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im gleichen Haushalt lebenden und von ihm unterhaltenen Hausgenossen
  • auf Fortsetzung des Unterhalts
  • während eines Monats (sog. „Dreissigster“)
  • auf Kosten der Erbengemeinschaft

Der Unterhalt

  • hat unentgeltlich zu erfolgen
  • umfasst Kost und Logis
Judikatur

» BGE 83 II 533 ff. = Pra 47 98 ff.

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