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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Vertrag über angefallenen Erbteil (ZGB 635)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Veräusserungsmöglichkeit eines Erbanteils intern (an einen Miterben) oder – beschränkt – extern (an einen Dritten) statuiert eine Ausnahme vom Prinzip der gesamthänderischen Verfügung über das Nachlassvermögen!

Für die Veräusserung des Erbanteils bestehen 2 Möglichkeiten:

Für grenzüberschreitende Erbteilabtretungen ist hinsichtlich Zulässigkeit, Form und Wirkungen der Abtretungsverträge das Erbstatut von IPRG 92 massgebend.

Erbanteilabtretung an Miterben

  • Begriff:
    • Bei der Erbanteilabtretung scheidet der eine Miterbe aus, unter Anwachsung seines Erbanteils an den oder die übrigen Miterben, in der Regel gegen Entgelt.
  • Rechtsnatur:
    • Wechsel in der Aenderung des Personenstandes der Erbengemeinschaft (der abtretende Erbe scheidet aus); ein Teil der Lehre bezeichnet den Vorgang auch als sog. subjektiv-partielle Erbteilung.
  • Rechtsgeschäft:
    • Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
      • Verpflichtungsgeschäft und
      • Verfügungsgeschäft
    • Zustandekommen:
      • Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien.
      • Ausscheiden des einen Erben (Aufgabe der Erbenstellung) und Anwachsen des Erbanteils beim anderen Erben.
  • Parteien:
    • Miterben (unabhängig davon, ob gesetzlicher oder eingesetzter Erbe)
  • Form:
    • Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
  • Abtretungsgegenstand:
    • Klassische Abmachung:
      • Abtretung des Erbanteils und Ausscheiden des abtretenden Erben
    • Besondere Abmachung:
      • Abtretung nur eines Teils des Erbanteils (der abtretende Miterbe bleibt Erbe, mit einem reduzierten Erbanteil)
        • gegen Entschädigung aus Privatvermögen des erwerbenden Miterben
        • im Sinne einer objektiv-partiellen Erbteilung (gegen Herausnahme von Nachlassgegenständen)
      • Abtretung des Teilungsergebnisses (zugeteiltes Los)
      • Abtretung des Liquidationsergebnisses (Erlös aus Versilberung)
      • usw.
  • Rechtswirkung:
    • Obligatorische und dingliche Wirkung:
      • Abwachsung beim ausscheidenden Erben und Anwachsung beim Miterben
    • Ev. unter Schuldübernahme:
      • Entlastung des ausscheidenden Erben und Schuldübernahme durch übernehmenden Miterben

Erbanteilabtretung an Dritten

  • Begriff:
    • Abtretung des auf den Erbanteil des abtretenden Erben entfallenden Nachlassliquidations-Erlöses.
  • Rechtsnatur:
    • Analoge Anwendung der Regeln über den Kauf (OR 184 ff.).
  • Rechtsgeschäft:
    • Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
      • Verpflichtungsgeschäft und
      • Verfügungsgeschäft
    • Zustandekommen:
      • Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien.
  • Parteien:
    • Veräussernde Partei ist Erbe und erwerbende Partei ist Miterbe oder Dritter.
  • Form:
    • Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
  • Abtretungsgegenstand:
    • Anspruch auf Herausgabe des Liquidationserlöses, der auf den veräussernden Erben entfällt.
  • Rechtswirkung:
    • Der Erwerber erhält lediglich, aber immerhin einen obligatorischer Anspruch auf Herausgabe des auf den „veräussernden“ Miterben entfallenden Liquidationserlöses.
    • Der Dritterwerber erwirbt keine Mitgliedschaftsrechte, er partizipiert nicht an der Erbteilung und hat keine Bestimmungsrechte im Rahmen der internen Willensbildung (Einstimmigkeit); seine Interessen müssen vom „veräussernden“ Erben wahrgenommen werden.
    • Der „veräussernde“ Erbe haftet trotz Erbanteilsabtretung an den Dritten als Solidarschuldner für Erbschaftsschulden weiter.

Prozessuales

In prozessualer Hinsicht ist zu beachten:

  • Klagegrund:
    • Durchsetzung Erbanteils-Erwerbsvertrag
  • Aktivlegitimation:
    • Erben-Erwerber oder Dritt-Erwerber
  • Passivlegitimation:
    • Veräusserer-Erbe
  • Gerichtsstand:
    • Wohnsitz des Beklagten bzw. am Ort der charakteristischen Leistung.
  • Streitwert:
    • Mutmasslicher Liquidationserlös des betreffenden Erbanteils im Veräusserungszeitpunkt.
  • Rechtsbegehren:
    • Durchsetzung der Rechte aus dem Erbteil-Erwerbsgeschäftes (Leistungsklage).
  • Beweis:
    • Beweisbelastet ist der Kläger.
  • Urteilswirkung:
    • Leistungspflicht
    • Definitiver Rechtsöffnungstitel
  • Klagefrist:
    • 10 Jahre seit Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Liquidationserlöses (OR 127).

Steuern

 Siehe Ausführungen zum » Inhalt des Teilungsvertrags

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