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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Verpfändete Erbschaftssachen (ZGB 615)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 615 bezweckt:

  • Die Überbindung auch der Schuld des Erblassers zusammen mit der Zuweisung des Pfandobjektes aus dem Nachlass.
  • Einfache und rasche Schuldenbereinigung
  • Vermeidung von Drittpfandverhältnissen

Keine Anwendung findet ZGB 615 auf Schuldverhältnisse ohne persönliche Haftung des Erblassers:

  • Grundlast (ZGB 782 ff.)
  • Gült (aZGB 847 ff.; bis zu ihrer Abschaffung am 31.12.2011)
  • Drittpfandverhältnis (Sicherstellung der Schuld eines Dritten)

ZGB 615 ist für Erblasser und Erben dispositiver Natur. ZGB 615 ist aber für das Erbteilungsgericht grundsätzlich verbindlich.

Nettoprinzip bei Anrechnung

  • Der Erbe, der eine pfandbelastete Sache mit der Schuld übernimmt, muss sich bei der Zuteilung nur Nettowert anrechnen lassen.
  • Folgen:
    • Erleichterung der Zuteilung von Nachlassgegenständen mit bedeutendem Wert
    • Förderung der Einhaltung des Grundsatzes der Naturalteilung

Innenverhältnis

  • Erben können nach dem Grundsatz der freien privaten Erbteilung von ZGB 615 abweichen:
    • zB ein Erbe übernimmt das Pfandobjekt und ein Erbe übernimmt die (Pfand-)Schuld zur sofortigen Tilgung.
    • zB ein Erbe übernimmt das Pfandobjekt und ein Erbe übernimmt die Pfand-)Schuld zur späteren Tilgung.
  • Versäumnis der Erben, mit der Pfandobjektzuweisung die Schuldübernahme zu verbinden:
    • Folge: Drittpfandverhältnis (zugewiesener Nachlassgegenstand haftet weiter für die bei den Erben verbliebene Schuld).
  • Teilungsvorschriften des Erblassers:
    • Bei Teilungsvorschriften zu Liegenschaften erklären die Erblassers meistens, dass der Teilungsvorberechtigte die Hypotheken zu übernehmen habe.

Aussenverhältnis

  • Die Zuweisung der Schuld ist für den Gläubiger nicht verbindlich!
    • Es empfiehlt sich daher vor Abschluss der Erbteilung bei den Gläubigern eine Anerkennung der einzelnen Erben, die Schulden übernommen haben, als neue Schuldner (unter Freistellung der Miterben) zu erwirken.
    • Für Grundpfandrechte vgl. ZGB 832 (Präklusivfrist für Anerkennung des neuen Schuldners oder Beibehaltung der bisherigen Schuldner (alle Erben).
  • Verbindliche Wirkung haben Schuldübernahmen für:
    • Willensvollstrecker (ZGB 518)
    • Erbenvertreter (ZGB 602)
    • Behörde, die bei der Losbildung mitwirkt (ZGB 611)
    • Erbteilungsgericht (ZGB 604) / Eingriff aus oek. Gründen nur in Ausnahmefällen

Verhältnis zum Recht der Erben auf Schuldentilgung vor Teilung (ZGB 610 Abs. 3)

  • Das Recht der Erben auf Schuldentilgung (oder Sicherstellung) vor Teilung gemäss ZGB 610 Abs. 3 bezieht sich nur auf
    • fällige Pfandschulden
    • kündbare Pfandschulden
  • Der Vorrang von ZGB 610 Abs. 3 wird von einem Teil der Lehre nur dann angenommen, wenn die Schuld bzw. Pfandbelastung den Anrechnungswert bzw. Verkehrswert des Nachlassgegenstandes übersteigt.

Andere Belastungen

Die Gesetzesbestimmung von ZGB 615 ist auch auf andere Schuldverhältnisse, die Nachlassgegenstände belasten, anwendbar wie:

  • Miete (ua auch Mietzinskaution)
  • Pacht
  • Sonstige Vereinbarungen.

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