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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Gleichberechtigung der Erben (ZGB 610)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gleichberechtigung der Erben wird in ZGB 610 geregelt, und zwar unterteilt in:

  • Grundsätze der Gleichbehandlung + Naturateilung (ZGB 610 Abs. 1)
  • Gegenseitige Informationspflicht (ZGB 610 Abs. 2)
  • Begehren um Schuldentilgung vor der Erbteilung (ZGB 610 Abs. 3)

Grundsätze der Gleichbehandlung und Naturateilung

ZGB 610 Abs. 1 statuiert:

  • Grundsatz der Gleichbehandlung
    • Alle Erben haben den gleichen Anspruch auf die Zuweisung der Nachlassgegenstände in der Erbteilung
    • Ausnahmen: Vorrechte einzelner Erben nur bei
      • abweichenden Gesetzesvorschriften
      • Erblasser-Anordnungen
  • Grundsatz der Naturateilung
    • Erben haben Anspruch nicht nur auf wertmässige Befriedigung ihrer Erbansprüche, sondern auch auf Zuweisung von Nachlassgegenständen in natura
  • Handhabung dieser Grundsätze
    • Die Grundsätze sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
    • Viele Nachlässe lassen nach Gegenständen und Werten kaum Spielraum für eine akribische Gleichbehandlung zu; es sind daher die Interessen der einzelnen Erben abzuwägen und auszutariieren.

Gegenseitige Informationspflicht

siehe » Informationsanspruch

Begehren um Schuldentilgung vor der Erbteilung

Zur Vermeidung einer solidarischen Haftung über die Erbteilung hinaus, kann jeder Erbe längstens bis zum Abschluss der Erbteilung die Schuldentilgung oder die Sicherstellung der Schulden verlangen.

Die Kautelen sind:

  • Schuldenherkunft
    • Erblasserschulden
    • Erbgangsschulden
    • Erbengemeinschaftsschulden
  • Durchsetzung
    • Verfahren
      • Begehren in selbständigem Verfahren
      • Begehren im Rahmen des Erbteilungsprozesses
    • Aktivlegitimation
      • Jeder Erbe einzeln, auch ein bereits abgefundener Erbe
    • Passivlegitimation
      • alle übrigen Miterben [als notwendige Streitgenossenschaft]
    • Gerichtsstand
      • letzter Wohnsitz des Erblassers
    • Rechtsbegehren
      • Abhängig von Bestand und Umfang der liquiden Mittel
Kein Tilgungs- oder Sicherstellungsanspruch für nicht fällige Pfandschulden!

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