Durchführung des Erbteilungsverfahrens
Für die Durchführung des Teilungsverfahrens gilt folgendes:
- Grundsatz
- Erbteilung ist Erbensache (Der Gesetzgeber überlässt die Erledigung der Erbteilung vollumfänglich den Erben)
- Ausnahmen
- Mitwirkung der Behörde
- Behördenwirkung anstelle eines zahlungsunfähigen Erben (ZGB 609 Abs. 1)
- Behördliche Mitwirkung auf Verlangen eines Erbengläubigers (ZGB 609 Abs. 1)
- Kantonales Recht
- Kantone können für bestimmte Fälle ihre Mitwirkung vorsehen (ZGB 609 Abs. 2)
- Behördliche Mitwirkung aufgrund kantonalen Rechts (ZGB 609 Abs. 2)
- Mitwirkung der Behörde
» Zuweisung von Wohnung und Hausrat (ZGB 612a)
» Gleichberechtigung der Erben (ZGB 610)
» Zusammengehörende Sachen und Familienschriften (ZGB 613)
» Landwirtschaftliches Inventar (ZGB 613a)
» Forderungen des Erblassers an Erben (ZGB 614)
» Verpfändete Erbschaftssachen (ZGB 615)
- Immobilienzuweisung (ZGB 617)
- Schätzungsverfahren (ZGB 618)
- Latente Steuern
» Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke (ZGB 619)
- Hofübernahme
- Wertbestimmung (BGBB)