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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Teilungsgrundsätze

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schweizerische Erbrecht kennt folgende Teilungsgrundsätze:

» Informationsanspruch

» Teilungsfreiheit

» Gleichbehandlungsgrundsatz

» Zuteilung in natura

Informationsanspruch

Jeder Erbe hat – unter Vorbehalt höchstpersönlicher Gegenstände des Erblassers bei Geheimnisträgern bewilligungspflichtiger Berufe – Anspruch auf Auskunft, und zwar intern wie extern:

  • Auskunftspflicht Miterben (ZGB 607 Abs. 3; ZGB 610 Abs. 2)
  • Auskunftspflicht Dritter

Teilungsfreiheit

Das Gesetz bestimmt die Teilungsordnung, sofern und soweit der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat:

  • Teilungsordnung des Gesetzes (ZGB 608 Abs. 2 und 3)
  • Recht des Erblassers zu Teilungsanordnungen (ZGB 608 Abs. 1)
  • Recht der Erben zur Verabredung der Teilung (= Recht zur privaten Erbteilung / ZGB 607 Abs. 2)
    • in der Regel ohne Behördenmitwirkung
      • Ausnahme: Mitwirkung der Behörde (ZGB 609)
    • Recht der Erben von den erblasserischen Teilungsanordnungen abzuweichen
      • Einigung der Erben zur Teilung hat Vorrang vor allem
      • Einigkeit hat Vorrang vor
        • Gesetzlichen Zuteilungsregeln
        • Teilungsvorschriften des Erblassers
        • Allgemeine Grundsätze des Teilungsrechts
          • Gleichbehandlungsgrundsatz
          • Naturalteilung

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zumindest teilweise legiferiert in ZGB 607 Abs. 1. Systematisch betrachtet ergeben sich im Detail folgende Prinzipien:

  • Gleichheit der Erben
  • Gleichbehandlung der Erben
  • gleiche Grundsätze für eingesetzte Erben (unter sich) wie im Verhältnis zu den eingesetzten Erben
  • als Orientierungshilfe für alle Teilungshandlungen

Zuteilung in natura

Die Nachlassgegenstände sollen soweit möglich in natura den einzelnen Erben zugewiesen werden, siehe:

  • Losbildung (ZGB 611)

Sachbedingt gibt es in folgenden Fällen Einschränkungen in der Möglichkeit zur Naturalteilung:

  • Unteilbare Sachen (ZGB 612)
  • Zusammengehörende Sachen + Familienschriften (ZGB 613)
  • Landwirtschaftliches Inventar (ZGB 613a)
  • Forderungen des Erblassers an Erben (ZGB 614)
  • Verpfändete Erbschaftssachen (ZGB 615)

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