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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Begriffe der Erbteilung

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff «Erbteilung»

Die Erbteilung ist die Liquidation der Erbengemeinschaft durch Zuweisung der Nachlassgegenstände ins Alleineigentum der Erben, nach Tilgung oder unter Uebernahme der Erblasser-, Erbfolge- und Erbengemeinschaftsschulden.

Synonyme:

  • Teilung
  • Nachlassliquidation

Abgrenzungen der Erbteilungs-Arten

Objektiv-partielle Erbteilung

=   Erbteilung, bei welcher einzelne Nachlassgegenstände ausgeschieden und einem Erben zugewiesen werden, wobei die Erbengemeinschaft mit reduziertem Vermögensbestand fortbesteht

Subjektiv-partielle Erbteilung

=   Erbteilung, bei welcher ein oder mehrere Miterben als Mitglieder der Erbengemeinschaft ausscheiden und die Erbengemeinschaft unter den verbleibenden Erben fortbesteht

Objektiv- und subjektiv-partielle Erbteilung

=   Erbteilung, bei welcher ein oder mehrere Miterben aus Erbengemeinschaft ausscheiden, ihnen hiefür gleichzeitig Gegenstände aus dem Nachlass zugewiesen werden und die Erbengemeinschaft mit dem reduzierten Vermögensbestand unter den verbleibenden Erben fortbesteht

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